EU-Vergabe-Richtlinie 2014/24/EU

Die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 aktualisiert eine Vergaberichtlinie von 2004. Ein Ziel der Überarbeitung war, Ausschreibungen effizienter zu machen (Stichpunkt ist hier die Verpflichtung zur e-Vergabe) und kleinere Unternehmen bei Ausschreibungen nicht zu benachteiligen. Ein weiteres Ziel war aber auch, die "öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen".

Punkt (3) der Richtline verlangt deshalb:

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollte dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (6) Rechnung getragen werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Wahl der Kommunikationsmittel, den technischen Spezifikationen, den Zuschlagskriterien und den Bedingungen für die Auftragsausführung.

Was das für die Barrierefreiheit von IT-Systemen und (auch webbasierter) Software konkret bedeutet, ist genauer im Europäischen Standard EN 301 549 festgelegt.

Eine ausführlichere Beschreibung von Richtlinie 2014/24/EU sowie einer weiteren Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektoren-Richtlinie, RL 2014/25/EU), mit relevanten Auszügen findet sich auf dem Webangebot des Di-Ji-Projekts: Vergaberecht berücksichtigt Barrierefreiheit und Universelles Design.